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   VG Gelsenkirchen, 03.09.2021 - 6 L 809/21   

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VG Gelsenkirchen, 03.09.2021 - 6 L 809/21 (https://dejure.org/2021,37213)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 03.09.2021 - 6 L 809/21 (https://dejure.org/2021,37213)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 03. September 2021 - 6 L 809/21 (https://dejure.org/2021,37213)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Gelsenkirchen, 21.05.2021 - 6 L 469/21

    Ordnungsverfügung Nutzungsuntersagung Bestimmtheit

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.09.2021 - 6 L 809/21
    Der Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) wird abgeändert:Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (6 K 1277/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 in der Gestalt des "Klarstellungsbescheides" vom 9. Juni 2021 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die aufschiebende Wirkung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses wieder entfällt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

    Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21), der die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (6 K 1277/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 (Az. 60.3-0041/2020) wiederhergestellt hat, abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, ist zulässig und begründet.

    Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 mit der Begründung wiederhergestellt bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) angeordnet, der angegriffene Bescheid werde den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW nicht gerecht.

    Maßgebend für den Erfolg des Eilantrages 6 L 469/21 waren, wie im Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2021 ausgeführt, die Erfolgsaussichten der zugehörigen Klage 6 K 1277/21.

    Aufgrund der Entscheidung der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) durfte die Antragstellerin allerdings davon ausgehen, der Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 vorläufig nicht nachkommen zu müssen.

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.09.2021 - 6 L 809/21
    vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, NVwZ 1991, 987, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933, sowie Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308, und vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, juris; weitere Nachweise bei Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 107 f.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 4 B 32.06

    Möglichkeit der Herstellung der zunächst fehlenden Bestimmtheit eines

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.09.2021 - 6 L 809/21
    vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, NVwZ 1991, 987, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933, sowie Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308, und vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, juris; weitere Nachweise bei Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 107 f.
  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2021 - 6 L 810/21

    Ordnungsverfügung Nutzungsuntersagung Abänderung Bestimmtheit

    Denn dass der Antragsteller, der - anders als die Antragstellerin des Verfahrens 6 L 809/21 - auf dem Grundstück wohnt, selbst Haustiere in gewöhnlichem Umfang hier nicht soll halten dürfen, ist nach der Begründung der Ordnungsverfügung wohl nicht beabsichtigt und eine derart weitgehende Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller dürfte sich bauordnungsrechtlich auch nicht rechtfertigen lassen, da das hobbymäßige Halten von Haustieren wie etwa Hunden, Katzen etc. in gewöhnlichem Umfang keine Nutzungsänderung im Verhältnis zur reinen Wohnnutzung darstellt.
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